BGH, Urteil vom 16. September 2009, Az. VIII ZR 346/08

27.10.2009  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherungen" abrechnen.

Der BGH hatte über die Abrechnung von Versicherungskosten zu entscheiden.

Die Mietvertragsparteien streiten über den Ausweis der Versicherungskosten in der geltend gemachten Betriebskostenabrechnung.

Der Vermieter hatte die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung unter der Position "Versicherung" abgerechnet. Nach Auffassung des BGH genügt es, nach Kostenarten zu differenzieren, die jeweils unter einer Ziffer im Katalog der Betriebskosten gem. der Betriebskostenverordnung zusammengefasst sind.

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung ist deren Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit. Diese ist auch dann gegeben, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Kosten - hier die Sach- und Haftpflichtversicherung - in einer Summe zusammenfasst.

Die Kennzeichnung der Position allgemein als "Versicherung" ist unschädlich. Eine Kontrolle der Versicherung der Position "Versicherung" daraufhin, ob für das Mietobjekt die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in der ausgewiesenen Höhe angefallen sind und wie sie sich auf die Versicherungsarten verteilen, braucht die Abrechnung nicht zu ermöglichen. Dem Mieter steht hierzu die Möglichkeit der Belegeinsicht zu.
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